Was heißt “Inklusion”?

Die neue Ausgabe der Zeitschrift Aus Politik und Zeitgeschichte, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, die als Beilage der Wochenzeitung Das Parlament beiliegt, ist dem Thema “Menschen mit Behinderungen” gewidmet (Ausgabe 23/2010 vom 07. Juni 2010).

Valentin Aichele, Leiter der Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, führt in das neue UN-Dokument ein (S. 13 – 19).

Bildungsethisch interessant sind darüber hinaus vor allem die beiden Beiträge von Thomas Stöppler, Leiter des Seminars für Didaktik und Lehrerbildung in Stuttgart sowie Vorsitzender des Verbandes Sonderpädagogik e. V. (S. 19 – 24), und Hans Wocken, Professor für Lernbehindertenpädagogik und Integrationspädagogik an der Universität Hamburg (S. 25 – 31). Beide setzen sich mit der Forderung nach inklusiver Bildung auseinander – und kommen dabei zu gegensätzlichen Antworten: Stöppler sieht die bestmögliche Förderung eines jeden Schülers durch eine differenzierte Vielfalt (sonder-)pädagogischer Angebote gewährleistet und äußert sich sehr kritisch gegenüber solchen Positionen, die mit menschenrechtlichen Argumenten das Sonderschulwesen insgesamt zu schleifen versuchen. Wocken hingegen plädiert dafür, die räumliche Trennung zwischen Regel- und Sonderschulsystem weitgehend zu überwinden.

In Abwägung beider Positionen wird man bildungsethisch davon ausgehen müssen, dass es pädagogisch wie menschenrechtlich verfehlt wäre, auf sonderpädagogische Einrichtungen gänzlich verzichten zu wollen. Ein solch einseitiges Verständnis von “Inklusion” ist momentan in der Debatte um ein Recht auf Bildung sehr beliebt, verspricht aber keineswegs die bestmögliche individuelle Förderung für jeden Einzelnen. Nicht jede äußere Differenzierung im Schulwesen ist bereits diskriminierend. Ein solches Missverständnis von Diskriminierung verneint letztlich die vielfältigen individuellen Voraussetzungen, inhomogenen Bedürfnisse und differenzierten Förderansprüche. Ein solches Gleichheitsverständnis verkehrt legitime menschenrechtliche Forderungen in den Zwang staatlich verordneter Gleichmacherei – und widerspricht damit dem Charakter der Menschenrechte als Freiheitsrechte. Wird über den Zusammenhang von Inklusion und Bildung diskutiert, ist bildungsethisch eine differenzierte Zuordnung von Gerechtigkeit und Differenz gefordert. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Würde und Wert des Individuums mit den sozialen Ansprüchen der Gemeinschaft verrechnet werden – in der Folge würde der Einzelne reduziert auf eine Funktion der sozialen Frage. Gleichheit darf nicht das Recht auf Ungleichheit beseitigen. Und der Einzelne ist stets mehr als allein Teil eines Kollektivs.

Ob eine inklusive Beschulung sinnvoll und möglich ist, sollte stärker als bisher geprüft werden. In welchen Fällen eine äußere Differenzierung sinnvoller ist und die bessere Förderung verspricht, bleibt allerdings weiterhin im Einzelfall zu prüfen. Dies kann nicht über die Köpfe der Betroffenen hinweg entschieden werden. “Inklusion” ist ein Prinzip zur Anwendung der Menschenrechte, keine universale und vor allem keinesfalls einseitig auszulegende Norm. Was die bestmögliche individuelle Förderung verspricht, bleibt situativ pädagogisch, therapeutisch und psychologisch zu entscheiden – und kann nicht aus einer Gerechtigkeitsformel abstrakt abgeleitet werden.

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