Ethica - Ausgabe 2/2007

Titel EthicaViele aktuelle Problemlagen etwa in den Bereichen der Ökologie oder Ökonomie aber auch z.B. der Blick auf die Krise der sozialen Sicherungssysteme machen deutlich, dass sozialethisches Denken sich nicht mehr nur auf die gegenwärtigen Gegebenheiten richten kann, sondern auch die mittel- und langfristigen Folgen von Weichenstellungen in den Blick nehmen muss. Dies ist der Ansatzpunkt von Werner Veith, der in seinem Aufsatz (S. 173-193) einen Versuch startet, Grundzüge einer Theorie intergenerationeller Gerechtigkeit zu entwerfen (er tut dies im Anschluss an seine Dissertation von 2006, in welcher er sich mit diesem Themenbereich ausführlich beschäftigt). Veith beginnt mit einem Überblick über verschiedene Konzepte des Generationenbegriffs aus dem er Generationenidentität und –differenz als konstitutive Merkmale von Generationen herausarbeitet. Mit diesen sowie

„mit dem Wandel und den Relationen der Generationen lässt sich die zeitlich-soziale Bedingtheit des Menschen als konstitutives Element gesellschaftlicher Ordnung identifizieren und hinsichtlich der Kategorien ‚objektive Zeit’ sowie ‚subjektive Zeitdeutung’ ausdeuten. Die explizite Rezeption der zeitlich-sozialen Positionierung von Generationen erschließt somit Möglichkeiten, die neuen gesellschaftlichen Problemlagen und ihre zeitlich eingeschränkten Gefährdungspotentiale zu erfassen, systematisch einzuordnen und für eine zeitlich erweiterte normative Reflexion zu erschließen“ (S. 187f.).

Es schließt sich eine Rekonstruktion der Konzeptionen von sozialer Gerechtigkeit und Beteiligungsgerechtigkeit an. Von dieser ausgehend versucht Veith eine temporale Erweiterung der Gerechtigkeitstheorie, welche anhand von Rawls „Gerechtigkeit als Fairness“ vorgestellt und entwickelt wird. Über eine daraus abgeleitete diachrone Grundnorm, durch welche bei der Entwicklung von Gerechtigkeitsgrundsätzen für die Verteilung materialer oder abstrakter Güter jede Form der Zeitpräferenz (weder Gegenwart noch Zukunft) zurückgewiesen wird, führt Veith schließlich die Dimension der „zeitlichen Gerechtigkeit“ bzw. „iustitia temporalis“ ein. Diese ist allerdings nicht identisch mit der intergenerationellen Gerechtigkeit, denn jene ist zu verstehen als umfassendes Gerechtigkeitsmodell, welches die synchronen Aspekte der sozialen Gerechtigkeit bzw. der Beteiligungsgerechtigkeit aufgreift und um die diachrone Dimension erweitert.

In einem weiteren Beitrag behandelt Christoph Rehmann-Sutter, Präsident der Schweizerischen Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin, die Problematik der Präimplantationsdiagnostik und hier insbesondere die schwierigen Abwägungsfragen, welche bei der Behandlung einer (genetisch bedingten) Krankheit entstehen können (S. 115-143). Sollen gesunde, aus dem Erbgut der jeweiligen Eltern entstandene, Föten nach immunologischen Merkmalen (HLA) ausgewählt und als Geschwister zur Welt gebracht werden, mit dem Zweck einer Rettung des ersten Kindes z.B. durch Blut- oder Knochenmarksspende? Rehmann-Sutter geht aus von einer allgemeinen Klärung des medizinischen Sachstandes sowie von einigen Einzelfallanalysen der jüngeren Vergangenheit. Vor diesem Hintergrund entwickelt er den stark individualethisch geprägten Diskussionsstand in der Bioethik, welcher die Eltern letztendlich in ein moralisches Dilemma führt, welches diese in der konkreten Situation eigentlich nur zu einem Aussuchen eines Embryos nach den benötigten Merkmalen hin entscheiden können. Rehmann-Sutter plädiert nun dafür, diese Problematik durch einen sozialethischen Blickwinkel zu ergänzen und auch als Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsgestaltung zu verstehen. Soll eine Gesellschaft so aussehen, dass Eltern im Zweifelsfall in eine derartige „no choice“ -Situation geraten oder stellt die Gesellschaft auch andere Alternativen bereit (z.B. öffentliche Nabelschnurblutbanken)? – „Die Entscheidung auf gesellschaftlicher Ebene soll … nicht selbst wiederum der Logik dieser no choice Situationen folgen, sondern von einer dafür adäquaten sozialethischen Perspektive ausgehen. Wenn es möglich ist, Alternativen zu entwickeln, die therapeutisch vergleichbar sind und keine entsprechenden Zwänge zur Erzeugung von Rettungskindern schaffen, sind diese … zu bevorzugen“ (S. 140).

Bernhard Irrgang beschäftigt sich in seinem Aufsatz mit dem modernen Terrorismus, den er in seiner Entstehung als Folge der sich permanent erhöhenden Technologisierung der Welt ansieht (S. 145-172). Erst diese bietet dem Terrorismus seinen Resonanzraum (Medien), seine Instrumente (die Benutzung moderner Technologien durch Terroristen), seine Ansatzpunkte (Anfälligkeit von in ihrer Totalität nicht zu schützenden technologischen Systemen) und seine Begründung: Ein Staat wie die USA sind militärisch-technologisch nicht mehr zu besiegen, weshalb zu anderen Strategien des Konflikts gegriffen wird. Deshalb sei Terrorismus auch eher als „Element der Hightech-Zivilisation“ (S. 154) denn als Kampf der Kulturen zu deuten. Den modernen Terrorismus definiert Irrgang dabei als „das bewusste Töten Unschuldiger, die zufällig am falschen Ort sind, um einer ganzen Bevölkerung Furcht einzujagen und ihre Regierung unter Druck zu setzen“ (S. 169). Dieses Unterdrucksetzen gelingt deshalb, weil es den Staat in einer seiner ureigensten Aufgaben – die Sicherheit seiner Bevölkerung zu gewährleisten – trifft. Wird jene auch von der Bevölkerung gewünschte Sicherheitsphilosophie aber weiter aufrechterhalten, verstärkt dies, so die Hauptthese von Irrgang, den Weg in den Überwachungsstaat und damit in eine alternative Moderne, die nicht wünschenswert sei – „Unser Sicherheitsstreben selbst wird zum Risiko“ (S. 170).

Den verfassungsrechtlichen Elementen des Menschenwürdediskurses und seinen philosophischen Implikationen geht Klaus Thomalla nach (S. 195-221). Seine Ausgangsthese ist dabei die Feststellung, dass der Rechtsdiskurs über die Menschenwürde stark von der jeweiligen Bedeutungszuschreibung gegenüber der Ideengeschichte des Begriffs beeinflusst wird. Wie er in einer summarischen Darstellung des Rechtsdiskurses darzustellen versucht geht es hier vor allem um die Frage, ob die Ideengeschichte eher als historischer Hintergrund gesehen wird, der einem zu schaffenden Menschenwürdekonzept lästige Grenzen schafft oder ob diese als Grundlage für ein materiales Rechtsverständnis angesehen wird, welches sich des meist des unbedingten Aspektes der Menschenwürde deutlich macht. Beispielhaft wird diese Diskussion an den Ansätzen von Herdegen und Böckenförde kontrastiert. Während Herdegen den philosophischen Diskurs in Form der Ideengeschichte eben nur noch als geistesgeschichtlichen Hintergrund ansieht, „sodass die Menschenwürde als rechtlicher Begriff ganz auf sich gestellt wird, betrachtet Böckenförde ‚das personale Menschenbild und Ethos’ … als verpflichtend und aufgehoben in der Menschenwürdegarantie“ (S. 212). Moralphilosophie, die von weltanschaulichen Grundüberzeugungen ausgehen kann, steht einer Rechtsethik gegenüber, die von vornherein auf allgemeinverbindliche Regelungen abhebt und „damit auf eine Vermittlung der Ansichten unter Minimalbedingungen“ (S. 218). Herdegen ist dementsprechend vor allem an der rechtsethischen Wirklichkeit interessiert, die insbesondere mit Blick auf medizinethische Fragestellungen zu einer abstufenden Definition und Zuschreibung von Menschenwürde führt. Thomalla sieht diese Ansicht im aktuellen bioethischen Diskurs als durchaus wirkmächtig an, warnt aber deutlich davor, dass hier – oft unbewusst – die Unverletzlichkeit der Menschenwürde letztendlich aufgegeben wird. Aus diesem Grund endet Thomalla mit dem Aufruf, juristischen und philosophischen Diskurs stärker aufeinander zu beziehen, denn „es bedarf der juristische Diskurs des philosophischen, um an die Grenzen der rechtspragmatischen Perspektive erinnert zu werden, der philosophische jedoch des juristischen, um seine Ideen im säkularen Staat verwirklichen zu können“ (S. 218).

Die Zeitschrift Ethica erscheint vierteljährlich im Resch Verlag und ist zum Einzelpreis von 11.20 € oder im Jahresabonnement für 37,40 € (jeweils zzgl. Porto) zu beziehen. Weitere Informationen hier.


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